Befristete Ausnahmebewilligung für Kurzzeitvermietung
Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Wohnungen auch außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal fünf Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Absatz 1a BO zur Kurzzeitvermietung angeboten werden. Davon ausgenommen ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung der Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes. Dieses sogenannte „Home-Sharing“ ist nach der BO weiterhin zulässig und bedarf keiner Ausnahmebewilligung.
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