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Wissen ist Macht

„Balkonkraftwerke“ Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

05. September 2024

Ab 1. September 2024 tritt eine Änderung des WEG 2002 in Kraft mit der das Anbringen von steckerfertigen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 0,8 kW durch einzelne Wohnungseigentümer*innen an deren Balkon oder Terrasse, bei dem in der Regel auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, erleichtert wird.

Änderungswillige Wohnungseigentümer*innen müssen vor Montage zwar die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer*innen einholen, allerdings weder die Verkehrsüblichkeit noch ihr wichtiges Interesse nachweisen.

Eine nicht erteilte Zustimmung kann durch Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.

Bei Einhaltung der form- und inhaltsgebundenen gesetzlichen Voraussetzungen benötigt die/der Änderungswillige nicht mehr die aktive Zustimmung aller übrigen Miteigentümer*innen, sondern hat nach deren Verständigung, lediglich den Ablauf der Widerspruchsfrist abzuwarten.

Mit besonderem Hinweis auf den letzten Absatz des Beitrags:  "Balkonkraftwerke" WKO

 

Befristete Ausnahmebewilligung für Kurzzeitvermietung

09. August 2024

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Wohnungen auch außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal fünf Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Absatz 1a BO zur Kurzzeitvermietung angeboten werden. Davon ausgenommen ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung der Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes. Dieses sogenannte „Home-Sharing“ ist nach der BO weiterhin zulässig und bedarf keiner Ausnahmebewilligung.