„Balkonkraftwerke“ Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Ab 1. September 2024 tritt eine Änderung des WEG 2002 in Kraft mit der das Anbringen von steckerfertigen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 0,8 kW durch einzelne Wohnungseigentümer*innen an deren Balkon oder Terrasse, bei dem in der Regel auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, erleichtert wird.
Änderungswillige Wohnungseigentümer*innen müssen vor Montage zwar die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer*innen einholen, allerdings weder die Verkehrsüblichkeit noch ihr wichtiges Interesse nachweisen.
Eine nicht erteilte Zustimmung kann durch Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Bei Einhaltung der form- und inhaltsgebundenen gesetzlichen Voraussetzungen benötigt die/der Änderungswillige nicht mehr die aktive Zustimmung aller übrigen Miteigentümer*innen, sondern hat nach deren Verständigung, lediglich den Ablauf der Widerspruchsfrist abzuwarten.
Mit besonderem Hinweis auf den letzten Absatz des Beitrags: "Balkonkraftwerke" WKO
- Aufrufe: 30